Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Vereinsorgane
§ 5 Wahlen
§ 6 Austritte
§ 7 Ausschluss
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Inkrafttreten
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Angelverein Heidenfeld 1990 e.V. Er hat seinen Sitz in
Heidenfeld und wird ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung
der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in Verbindung mit Maßnahmen zum
Schutz und zur Erhaltung deren Schönheit und Ursprünglichkeit im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Desweiteren, die Heranführung der Mitglieder zur Ausübung des waidgerechten
Fischens und den sinnvollen Umgang mit der Natur und seinen Lebewesen. Vereinszweck ist ebenso,
Jugendliche zu fördern und durch geeignete Maßnahmen auszubilden.
Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, belastet oder durch unverhältnismäß hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitglieder
1. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Mitglieder, die aktiven Angelsport betreiben, bzw. an
den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und den
festgesetzten Mitgleiderbeitrag leisten.
b) passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des
Vereins durch einen Beitrag zu fördern.
c) Ehrenmitglieder, die sich im Verein in besonderem Maße
verdient gemacht haben.
2. In den Verein können aufgenommen werden: alle männlichen
und weiblichen Personen, die einen einwandfreien Leumund haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Minderjährige müssen die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nachweisen. Aufnahmegesuche
von Personen innerhalb der Großgemeinde Röthlein werden bevorzugt behandelt. Nach Vorlage eines
vollständig ausgefüllten Aufnahmeantrages ( Vordruck des AVH ) und einer persönlichen Vorstellung
des Antragstellers entscheidet das Vereinsgremium über den Antrag.
Passive Mitglieder, die wieder Aktiv angeln möchten, müssen
einen entsprechenden Antrag beim Vorstand einreichen.
Dieser Antrag muss 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden.
3. Der Verein übernimmt bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes keine Verpflichtung in Bezug auf die Ausstellung eines Angelerlaubnisscheines. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Personen, die sich um die Sportfischerei oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4. Vereinsorgane:
der Vorstand
das Vereinsgremium
die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand:
a. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. & 2. Vorsitzender.
b. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertetungsberechtigt.
c. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
d. Der 1. Vorsitzende ist Sprecher des Vereins. Er beruft
Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. Grundstücksgeschäfte und Darlehensaufnahmen jeder
Art, bedürfen der Zustimmung des Vereinsgremiums.
2. Das Vereinsgremium:
Vorstand
1 Kassier
1 Schriftführer
3 Gewässerwarte
a. Das Gremium wird von der Mitgliederversammlung
für 2 Jahre gewählt. Es bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neues Gremium gewählt ist.
b. Aufgabe des Gremiums ist die ständige aktive Mitwirk-
ung bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Es hat die ihm übertragenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
c. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der
die Aufgaben im Einzelnen zu regeln sind.
d. Bei speziellen Problemen können Sachverständige zur
Sitzung geladen werden oder spezielle Gremien gebildet werden.
e. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch
Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
f. Der Kassier erledigt die Geld- und Zahlungsgeschäfte
nach Anweisung des 1. Vorsitzenden. Er hat weiterhin über alle Geldangelegenheiten Buch zu führen und genau Rechnung zu legen. Die Erteilung der Entlastung erfolgt in der Jahreshauptversammlung nach vorheriger
Prüfung durch die Revisoren.
g. Der Schriftführer führt die Protokolle bei den Versamm-
lungen und Sitzungen. Ferner hat er die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen. Die gefassten Beschlüsse
müssen klar und deutlich niedergeschrieben werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bzw dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
h. Das Vereinsgremium ist berechtigt schriftliche Abmahn-
ungen zu verteilen und der Versammlung zurAbstimmung vorzulegen.
3. Die Mitgliederversammlung.
a. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversamm-
lung. Diese wird durch den Vorstand einberufen.
b. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich ein-
mal nach Abschluss des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Bekanntgabe des Ortes, der Zeit sowie die Tagesord-
nung sind mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch Aushang an dem
dafür vorgesehenen Ort bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt im Schaufenster der Familie
Faulhaber, Dorfstr. 41 und im Amtsboten von Röthlein.
c. Gemäß § 37 BGB kann eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung vom Vorstand, vom Gremium oder mind. einem Drittel der Mitglieder verlangt werden. Diese findet
dann binnen 3 Wochen statt. Die Bekanntgabe erfolgt gleich einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
d. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens
3 Tage vor deren Abhaltung schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen.
e. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
– Entgegennahme des Kassenberichts und der Revisoren
– Entlastung des Vorstands und des Gremiums
– Entgegennahme der Berichte vom Kassier und der Gewässerwarte
– Festsetzung der Beiträge (Besatz, Jahresbeitrag, Aufnahmegebühr, Arbeitsstunden etc.)
– Wahl des Vorstands, des Gremiums und der Revisoren
– Beschlussfassung über Anträge der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Satzungsänderungen (2/3 der Stimmen) f. Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung
– Ersatzwahlen durchzuführen
– besondere Anträge behandeln
– Satzungsänderungen (2/3 der Stimmen)
– Auflösung des Vereins (3/4 der Stimmen)
§ 5. Neuwahlen
1. Die Neuwahlen finden in der Regel alle 2 Jahre im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt.Vor Beginn jeder Wahl wird hierfür ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus 3 Mitgliedern, von denen einer den Vorsitz zur Durchführung der Wahl übernimmt.
Der Wahlausschuss wird von der Versammlung vorgeschlagen und durch Handzeichen bestätigt.
2. Bei der Neuwahl werden neben dem Vorstand und dem Gremium noch 2 Revisoren gewählt. Diese werden von der Versammlung beauftragt, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung vorzunehmen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit von Ausgaben und findet einmal jährlich, 8 Tage vor der Mitgliederversammlung, statt. Die Revisoren können durch Handzeichen gewählt werden.
3. Die Vorstandschaft und das Gremium werden schriftlich und geheim gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Nichterreichen dieser Mehrheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten des ersten Wahlgangs.Die einfache Mehrheit ist hierbei ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Beim Gremium ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gleichfalls wählbar sind auch jene Mitglieder, die nicht anwesend sind, deren schriftliches Einverständnis zur Aufstellung und möglicher Wahl jedoch vorliegt.
5. Die Ergebnisse der Wahl sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6. Austritte
Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jederzeit gestattet. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen sowie des Vereinsvermögens.
Bestehen bleibt aber die Verpflichtung zur Leistung des Vereinsbeitrages für das laufende Jahr. Der Austritt ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Mitglieder, die mit einer Funktion betraut waren, haben zuvor
Rechenschaft abzulegen.
§ 7. Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung:
a) bei unsportlichem Verhalten am Gewässer
b) bei nachgewiesenem Fischfrevel
c) bei rückständigem Vereinsbeitrag nach Ende des 2. Quartals
des laufenden Jahres ( nach zweimaliger Mahnung )
d) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses kann innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand einlegen. Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes erlischt jeder Anspruch auf etwaige Rückvergütung geleisteter Beiträge. Der Ausschluss entbindet aber nicht von der Erfüllung rückständiger Verpflichtungen.
§ 8. Auflösung des Vereins
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dies von der Mitglieder-versammlung mit ¾ Mehrheit
in namentlicher Abstimmung beschlossen wird.
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den St. Johannis Verein e.V. in Heidenfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden hat.
§ 9. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 19. 12. 99 in Kraft.
Willsch Peter, Eussner Udo, Weth Martin, Geis Roland, Lorenz Jürgen
Heidenfeld, Fassung vom Oktober 1999
Scheuring Norbert, Pfriem Bernhard
Die Vorstandschaft